Allgemeine Bestimmungen zum Sendepass

Version 23.02.2025

1. Vertragsgegenstand

Der Sendepass dient der kontinuierlichen Eigenpromotion von Musikvideos im TV-Programm sowie der Bereitstellung ergänzender Leistungen in den Bereichen Redaktion, Social-Media und weiteren Aktionen. Vertragspartner ist die Alpen-Welle GmbH, Zürcherstrasse 17, CH-8173 Neerach.

2. Laufzeit und Verlängerung

  • Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 12 Monate.
  • Eine automatische Verlängerung um weitere 12 Monate erfolgt, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird.

3. Leistungen

  • Der Anbieter erbringt alle im gewählten Paket aufgeführten Leistungen.

  • Die beworbene Werbung ist ausschliesslich für musikalische Promotion im Zusammenhang mit Single- oder Album-Releases bestimmt; andere Werbeformen werden gesondert verrechnet.

  • Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise und Zahlung

  • Die angegebenen Jahrespreise verstehen sich zuzzüglich MwSt., sofern nicht anders ausgewiesen.
  • Die Zahlung erfolgt jeweils im Voraus auf Jahresbasis.
  • Bei Zahlungsverzug behaltet sich der Anbieter das Recht vor, die Leistungserbringung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.
  • Gutscheine oder Produktionen werden nur im Rahmen von Partnerkooperationen realisiert.

4a. Partner für Musikvideoproduktion und Gutscheine

Unser Partner für die Musikvideoproduktionsind die folgenden:

 Die Gutscheine und die Musikvideoproduktion sind ausschliesslich für die oben erwähnte Partnerfirma gültig.

5. Kündigung

  • Eine ordentliche Kündigung ist jeweils zum Ende der Vertragslaufzeit möglich.
  • Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberuehrt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere gravierende Vertragsverletzungen oder unvorhergesehene Ereignisse, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
  • Bereits erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet; es erfolgt nur eine anteilige Rückerstattung für den Zeitraum, in dem keine Leistungen mehr erbracht werden können.

6. Haftung

  • Die Leistungen werden mit grösstmöglicher Sorgfalt erbracht.
  • Eine Haftung für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  • Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Unvorhersehbare Ereignisse oder aussenpolitische/gesetzliche Entwicklungen, die ausserhalb des Einflussbereichs beider Parteien liegen, werden so abgewickelt, dass die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben.
  • Die Promotion darf in keinem Fall gegen die Bestimmungen des Senders verstossen.

7. Nutzung der Inhalte und Nutzungsrechte

  • Eingereichte Inhalte bleiben Eigentum des Vertragspartners.
  • Mit Vertragsschluss erteilt der Vertragspartner dem Anbieter eine nicht ausschliessliche Lizenz zur Nutzung der Inhalte im Rahmen der vereinbarten Promotion.
  • Alle urheberrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  • Der Anbieter prüft nicht, ob die Nutzung des Materials Rechte Dritter verstösst. Die Einhaltung dieser Rechte liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Vertragspartners.

8. Datenschutz

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

9. Äenderungen der Bestimmungen

  • Der Anbieter behaltet sich das Recht vor, diese Bestimmungen anzupassen.
  • Wesentliche Änderungen werden 2 Monate im Voraus kommuniziert und bedürfen gegebenenfalls der Zustimmung des Vertragspartners.
  • Im Falle des Ablebens, der Auflösung oder wesentlicher Umfirmierungen erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

10. Verantwortlichkeit und Vorlaufzeit für Promotion-Inhalte

  • Die Bereitstellung aller zur Promotion erforderlichen Inhalte liegt in der Verantwortung des Vertragspartners.
  • Alle Inhalte müssen mindestens 10 Werktage vor dem geplanten Sendeeinsatz vollständig eingereicht werden.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Vorlaufzeit übernimmt der Anbieter keine Haftung für daraus resultierende Verzögerungen oder Ausfälle in der Promotion.

11. Trennung von Redaktion und Werbung

  • Aus gesetzlichen Gründen ist eine klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbemassnahmen erforderlich.
  • Im Preis ist eine Spotschaltung enthalten, die als Werbeplatzierung ausgewiesen wird; redaktionelle Beiträge werden separat gekennzeichnet und von der werblichen Platzierung eindeutig getrennt.

12. Schlussbestimmungen

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Geltung der restlichen Bestimmungen unberührt.
  • Es gilt schweizerisches Recht.
  • Gerichtsstand ist Neerach.
  • Zusätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesamtes für Kommunikation (RTVG).
  • Die Parteien verpflichten sich, weder durch aktives Handeln noch durch Unterlassen Massnahmen zu ergreifen, die dem jeweils anderen nachteilige Auswirkungen oder Schäden zufügen.
  • Die Parteien verpflichten sich ferner, über sämtliche vertraglichen Inhalte und Vereinbarungen Stillschweigen zu bewahren. Eine Offenlegung von Vertragsinhalten ist nur zulässig, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder von beiden Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

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